독일노동조합연맹 규약

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2 Vorwort In demokratischen Industriegesellschaften sind freie Gewerkschaften die repräsentative Vertretung der Arbeitnehmerinteressen. In Korea findet gegenwärtig eine lebhafte Diskussion statt über die Aufgaben und die Struktur der Gewerkschaftsbewegung im Prozeß der angestrebten Globalisierung des Landes. Für Gewerkschaften gibt es kein verbindliches, einheitliches Organisationsprinzip. Unterschiedliche historische Entwicklungen, aber auch politische und wirtschaftliche Unterschiede finden ihren Ausdruck auch in der jeweiligen nationalen Gewerkschaftsbewegung. In Deutschland hat sich die Arbeitnehmerbewegung nach dem Zweiten Weltkrieg für die Prinzipien der Einheitsgewerkschaft und der Industriegewerkschaft entschieden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist der Dachverband von gegenwärtig 16 Industriegewerkschaften, die eine Mitgliedschaft von über 10 Millionen Arbeitnehmern(innen) vereinigen. Die Übersetzung der Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes ist ein Beitrag, um die Diskussion in Korea über die eigene und internatonale Gewerkschftsbewegungen zu unterstützen, die Friedrich-Ebert-Stiftung möchte mit der Vorlage dieser Übersetzung einen Beitrag zur Intensivierung des internationalen Dialogs zwischen Gewerkschaften, aber auch im wissenschaftlichen Bereich und auf der Ebene der Regierungen leisten. Der Arbeitsrechtler Professor Dr. LEE Kwang-Taek hat die schwierige Übersetzungsarbeit geleistet. Wir danken ihm für seinen engagierten Einsatz. Bernd Reddies Repräsentant Friedrich-Ebert-Stiftung Kooperationsbüro Korea In Dezember 1994

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26 DGB Deutscher Bundesvorstand Gewerkschaftsbund Satzung Ausgabe Juni 1990 Zuletzt geändert vom 14. Ordentlichen Bundeskongreß 1990 In Hamburg

27 Der Gründungskongreß des Deutschen Gewerkschaftsbundes 1949 in München beschloß eine Satzung. Diese Satzung wurde vom 2. Ordentlichen Bundeskongreß 1952 in Berlin. vom 3. Ordentlichen Bundeskongreß 1954 in Frankfunrt (Main) und vom 4. Ordentlichen Bundeskongreß 1956 in Hamburg geändert. Der 6. Ordentliche Bundeskongreß 1962 in Hannover beschloß eine Neufassung. Sie wurde vom 7. Ordentlichen Bundeskongreß 1966 in Berlin und vom 8. Ordentlichen Bundeskongreß 1969 in München geändert. Die vom 3. Außerordentlichen Bundeskongreß 1971 in Düssuldorf beschlossene Neufassung der Satzung wurde vom 9. Ordentlichen Bundeskongreß 1972 in Berlin. vom 10. Ordentlichen Bundeskongreß 1975 in Hamburg. vom 11. Ordentlichen Bundeskongreß 1978 in Hamburg und zuletzt vom 14. Ordentlichen Bundeskongreß 1990 in Hamburg geändert. Druck: satz + druck gmbh. Düsseldorf. Dreifaltigkeitsstraße 19

28 1 Name und Sitz 1. Die Vereinigung der Gewerkschaften führt den Namen Deutscher Gewerkschaftsbund. 2. Der Bund hat seinen Sitz in Düsseldorf. 2 Zweck, Aufbau und Aufgaben des Bundes 1. a) Der Bund vereinigt die Gewerkschaften zu einer wirkungsvollen Einheit und vertritt ihre gemeinsamen Interessen. b) Der Bund und die in ihm vereinigten Gewerkschaften vertreten die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer. c) Der Bund und die in ihm vereinigten Gewerkschaften bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie setzen sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und die weitere Demokratisierung von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft ein. d) Der Bund und die in ihm vereinigten Gewerkschaften bekennen sich zur Schaffung eines vereinten Europas mit demokratischer Gesellschaftsordnung. e) Der Bund gibt sich ein Grundsatzprogramm und ein Aktionsprogramm. 2. a) Der Bund und die in ihm vereinigten Gewerkschaften sind demokratisch aufgebaut. b) Sie sind unabhängig von Regierungen, Parteien, Religionsgemeinschaften, Verwaltungen und den Arbeitgebern. c) Die im Bund vereinigten Gewerkschaften sind Teile der einheitlichen Gewerkschaftsbewegung. Der Organisationsaufbau, die Aufgaben und Ziele der Gewerkschaften sind in ihren Satzungen niedergelegt. Die Satzungen der Gewerkschaften dürfen der Bundessatzung nicht widersprechen. 3. Politische Aufgaben des Bundes sind:

29 a) In der allgemeinen Gewerkschafts- und Gesellschaftspolitik insbesondere: der Ausbau und die Sicherung des sozialen und demokratischen Rechtsstaates und seiner freiheitlich-demokratischen Grundordnung; das Eintreten für eine allgemeine und weltweite kontrollierte Abrüstung, für die Verwirklichung und Erhaltung des Friedens und der Freiheit im Geiste der Völkerverständigung; die Stärkung der internationalen freien Gewerkschaftsbewegung; die Bemühungen um Fortschritte in der europäischen Einigng; die Förderung der sozialen Integration der ausländischen Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer; die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, der einzelnen demokratischen Grundrechte und der Unabhängigkeit der Gewerkschaftsbewegung; die Wahrnehmung des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz); b) in der Sozialpolitik insbesondere; die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer in der nationalen und internationalen Sozial- und Gesundheitspolitik einschließlich des Umweltschutzes; in der Sozialversicherung einschließlich Selbstverwaltung; in der Arbeitsmarktpolitik und Arbeitssicherheit; im Arbeits- und Sozialrecht, Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht; im Rechtsschutz; c) in der Wirtschaftspolitik insbesondere; die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer in der nationalen und internationalen Wirtschaftspolitik; bei der Demokratisierung der Wirtschaft und der Verwaltung durch umfassende Verwirklichung der Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer; in der Vermögenspolitik, Wirtschaftsplanung;

30 Konjunktur- und Strukturpolitik; Geld-, Finanz- und Steuerpolitik Preis-, Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik; d) in der Kulturpolitik; die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer durch Förderung einer fortschrittlichen nationalen und internationalen Bildungs- und Kuturpolitik, insbesondere Schul- und Hochschulpolitik, Berufs- und Weiterbildungspolitik, politische Bildung, gewerkschaftliche Schulung und Bildung auf allen Ebenen mit dem Ziel der Verwirklichung von Chancengleichheit, soziale Gerechtigkeit und Demokratisierung; e) die dem Bund durch Gesetze zugewiesenen Befugnisse in der Wirtschaft, im sozialen Bereich, im kulturellen Bereich, in den sonstigen Körperschaften, Institutionen und Verwaltngen sowie in der Arberts-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit auszuüben und die sich hieraus ergebenden Aufgaben wahrzunehmen; f) den Bundestag, den Bundesrat, die Länderparlamente, die Regierungen und Behörden sowie die Organe der europäischen Gemeinschaften über die gewerkschaftlichen Auffassungen zu aktuellen fragen, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer berühren, zu unterrichten und ihnen Forderungen zu unterbreiten; g) die Wahrnehmung der Funktion als Spitzenorganisation in Fragen des Beamten- und Besoldungsrechts; h) die Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben der Gewerkschaften für die Arbeiter, die Angestellten, die Beamten, die Frauen und die Jugend in Organisationsformen, die durch Richtlinien oder Leitsätze geregelt werden; i) die Wahrnehmung der dem Bund zugewiesenen Aufgaben in den Organen der europäischen Gemeinschaften. 4. Organisationsaufgaben des Bundes sind im besonderen:

31 a) die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen in Wahrnehmung des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz) zur Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, der einzelnen Grundrechte und der Unabhängigkeit der Gewerkschaftsbewegung; b) die Aus- und Fortbildung von Mitgliedern und Funktionären der örtlicher und überörtlicher Kultur-, Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen in Ergänzung zur Bildungsarbeit der Gewerkschaften; c) die Errichtung von Rechtsstellen. Die Rechtsstellen arbeiten, soweit gesetzlich zulässig, auf den Gebieten der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit. Sie werden nach den Richtlinien des Bundesvorstandes tätig. Die mit der Rechtsberatung und Prozeßvertretung Beauftragten sind im Sinne des Arbertsgerichtsgesetzes, des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Bundesdisziplinarordnung und der Finanzgerichtsordnung zur Prozeßvertretung vor den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, der Disziplinargerichtsbarkeit, den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten befugt; d) die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit des Bundes; e) die Förderung von gemeinwirtschaftlichen, gemeinnützigen und genossenschaftlichen Bestrebungen; f) die Erarbeitung von Grundsätzen für die Tarifpolitik; g) die Schaffung von Richtlinien zur Führung und Unterstützung von Arbeitskämpfen; h) die Abgrenzung und Änderung der Organisationsgebiete der Gewerkschaften; i) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Gewerkschaften;

32 j) die Errichtung gemeinsamer Verwaltungseinrichtungen für den Bund und die Gewerkschaften; k) die Koordinierung der Leistungen und Unterstützungen der Gewerkschaften für ihre Mitglider; l) die Koordinierung von Anlage und Verwertung des Gewerkschaftsvermögens; m) die Koordinierung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die Angestellten des Bundes und der Gewerkschaften; n) die Unterstützung der Gewerkschaften bei der Erfüllung außerordentlicher Aufgaben. 5. Dem Bund können durch Bundeskongreβ und Bundesausschuβ weitere Aufgaben zugewiesen werden. 6. Zur Erfüllung der Aufgaben hat der Bund die technischen und personellen Voraussetzungen unter Anwendung der Grundsätze einer modernen und rationellen Verwaltung und Organisation zu schaffen. 3 Mitgliedschaft 1. In den Bund können nur Gewerkschaften aufgenommen werden. Die Satzung des Bundes anerkennen und deren Satzungen nicht der Satzung des Bundes widersprechen. 2. Über die Aufnahme in den Bund entscheidet der Bundesausschuβ mit Zweidrettelmehrgert seiner stimmberechtigten Mitglieder. Eine Gewerkschaft kann in den Bund nur aufgenommen werden in Übereinstimmung mit der Gewerkschaft oder den Gewerkschaften. Die für diesen Organisationsbereich bereits Mitglied des Bundes sind. 3. Die Gewerkschaften des Bundes haben dessen Satzung einzuhalten und die

33 Beschlüsse der Organe des Bundes (Bundeskongreβ, Bundesausschuβ und Bundesvorstand) durchzuführen. 4. Eine Gewerkschaft, die der Satzung des Bundes zuwiderhandelt oder gegen die Beschlüsse der Organe des Bundes verstöβt, kann durch Beschluβ einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundesausschusses aus dem Bund ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für eine Gewerkschaft, die sich einem Schiedsverfahren nicht stellt oder dessen Spruch nach der Verwerfung einer etwaigen Beschwerde nicht anerkennt. 5. Gegen den Ausschluβ ist innerhalb von 3 Monaten die Berufung der betroffenen Gewerkschaft an den nächsten Bundeskongreβ zulässig. In diesem Fall ruhen ihre Rechte und Pflichten bis zur Entscheidung durch den Bundeskongreß. 6. Der freiwillige Austritt einer Gewerkschaft aus dem Bund ist nur am Jahresschluβ nach vorausgegangener sechsmonatiger Kündigung zulässig. An den Sitzungen der Organe der Gewerkschaften, in denen über ihren Austritt beraten oder Beschluβ gefaβt wird, nehmen Vertreter des Bundesvorstandes mit beratender Stimme teil. 7. Ausgeschlossene oder ausgetretene Gewerkschaften verlieren mit den Tage ihres Ausscheidens jeden Anspruch auf alle Vermögensteile und Einrichtungen des Bundes. 4 Beiträge 1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben haben die Gewerkschaften an den Bund Beiträge in Höhe von 12 vom Hundert des Beitragsaufkommens zu zahlen. Das Beitragsaufkommen setzt sich aus den von den Mitgliedern der Gewerkschaften gezahlten Beiträgen (Voll-, Anerkennungs-, freiwillige Beiträge) zusammen. 2. Die Beiträge sind vierteljährlich nachträglich an den Bund zu entrichten. 3. Der Bundesausschuß erläßt eine Beitragsordnung.

34 4. Ausgeschlossene oder ausgetretene Gewerkschaften zahlen ihre Beiträge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschluß oder der Austrett wirksam wird. 3. Ziff. 5. letzter Satz bleibt unberührt. 5. Zur Deckung außerordentlicher Ausgaben des Bundes können vom Bundesausschuß mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder Sonderbeiträge beschlossen werden. 5 Solidaritätsfonds 1. Der Bund richtet einen Solidaritätsfonds ein. Nach vom Bundesausschuß zu beschließenden Richtlinien werden hieraus Bundeshilfen gewährt und besondere gewerkschaftliche Aktionen unterstützt. 2. Die Gewerkschaften zahlen hierfür Beiträge. Die Höhe dieser Beiträge beschließt der Bundesausschuß. 3. Der Bundesausschuß beschließt über die Verwendung der Mittel des Solidaritätsfonds. Bis zu einer vom Bundesausschuß festzusetzenden Höhe kann der Bundesvorstand über entsprechende Leistungen entscheiden. Dem Bundesausschuß ist in der folgenden Sitzung Bericht zu erstatten. 6 Organe des Bundes Die Organe des Bundes sind: Bundeskongreß; Bundesausschuß; Bundesvorstand; Revisionskommission. 7 Bundeskongreß

35 1. Der Bundeskongreß ist das höchste Organ des Bundes. 2. Jedes vierte Jahr findet ein ordentlicher Bundeskongreß statt. Innerhalb von drei Monaten vor einem ordentlichen Bundeskongreß sollen keine ordentlichen Gewerkschaftstage und dürfen keine Personengruppenkonferenzen und Landesbezirkskonferenzen des Bundes stattfinden. 3. Aufgaben des Bundeskongresses sind: a) die allgemeinen Richtlinien der Gewerkschaftspolitik festzulegen und das Grundsatzprogramm zu beschließen; b) die Tätigkeitsberichte des Bundesvorstandes und der Revisionskommission entgegenzunehmen und über die Entlastung zu beschließen; c) Satzungsänderungen zu beschließen; d) Über die dem Bundeskongreß vorliegenden Anträge zu beschließen; e) über die dem Bundeskongreß vorliegenden Einsprüche und Berufungen zu beschließen; f) den Geschäftsführenden Bundesvorstand zu wählen; g) die Revisionskommission zu wählen. 4. Ein außerordentlicher Bundeskongreß ist einzuberufen auf Beschluß des Bundesausschusses oder auf Antrag von mehr als der Hälfte der Gewerkschaften oder auf Antrag von Gewerkschaften, die mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten. 5. Die Delegierten zum Bundeskongreß und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von den Gewerkschaften nach demokratischen Grundsätzung gewählt, dabei soll die Mitgliderstruktur berücksichtigt werden. Die Delegierten und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter behalten ihr

36 Mandat bis zum nächsten ordentlichen Bundeskongreß. 6. Die Anzahl der Delegierten wird vom Bundesausschuß festgelegt. Die Zahl der auf jede Gewerkschaft entfallenden Delegierten ermittelt der Bundesvorstand nach der Zahl der Mitglieder, für die Beiträge an den Bund abgeführt wurden. Der Bundesvorstand legt jeweils fest, welcher Abrechnungszeitraum von 12 Monaten der Ermittlung zugrunde gelegt wird. 7. Der Bundeskongreß ist mindestens zwölf Wochen vor seinem Beginn auszuschreiben. Die Tagesordnung wird vom Bundesausschuß vorgeschlagen. Bei außerordentlichen Bundeskongressen kann die Frist durch den Bundesausschuß abgekürzt werden. Die Ausschreibung erfolgt fristgemäß in Publikationen des Bundes und soll auch in den Presseorganen der Gewerkschaften erfolgen. 8. Anträge an den Bundeskongreß können gestellt werden von: den Vorständen der Gewerkschaften, dem Bundesvorstand, den Landesbezirksvorständen, dem Bundes-Angestelltenausschuß, dem Bundes-Arbeiterausschuß, dem Bundes-Beamtenausschuß, dem Bundes-Frauenausschuß, dem Bundes-Jugendausschuß. Der Bundesausschuß setzt die Frist zur Einreichung der Anträge fest, in der sie dem Bundesvorstand einzusenden sind. 9. Der Bundesvorstand wählt vor dem Bundeskongreß aus den Delegierten eine Antragsberatungskommission, in der alle Gewerkschaften vertreten sein müssen. Die Antragsberatungskommission berät die Anträge für den Bundeskongreß vor. An ihren Sitzungen können die Mitglieder des Bundesvorstandes beratend teilnehmen. 10. Die Mitglieder des Bundesausschusses. Des Bundesvorstandes, die

37 Revisionskommission, die Landesbezirksvorsitzenden sowie je 3 Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundes-Angestellten-, Bundes-Arbeiter-, Bundes-Beamten-, Bundes-Frauen- und Bundes-Jugendausschusses nehmen mit beratender Stimme am Bundeskongreß teil. 11. Der Bundeskongreß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Präsidium. Über seine Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Wortprotokoll aufzunehmen. 8 Bundesausschuß Höchstes Organ des Bundes zwischen den Bundeskongressen ist der Bundesausschuß. Der Bundesausschuß besteht aus 100 von den Gewerkschaften zu entsendenden Mitgliedern, dem Bundesvorstand und den Landesbezirksvorsitzenden. Jede Gewerkschaft entsendet mindestens 3 Mitglieder. Die Verteilung der außerdem von den Gewerkschaften zu entsendenden Mitglieder wird nach der Zahl der Mitglieder, für die an den Bund Beiträge abgeführt worden sind, im Höchstzahlverfahren ermittelt. Es gilt der Abrechnungszeitraum gemäß 7 Ziff. 6. Je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundes-Angestellten-, Bundes Arbeiter-, Bundes-Beamten-, Bundes-Frauen- und Bundes-Jugendausschusses nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Für die von den Gewekschaften entsandten Mitglieder sind Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen. Die Vertretung ist nicht personengebunden. Für die Landesbezirksvorsitzenden und Personengruppen sind ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen. Aufgaben des Bundesausschusses sind: a) zu gewerkschaftspolitischen und organisatorischen Fragen Stellung zu nehmen; b) den Haushalt des Bundes zu beschließen;

38 c) zwischen den Bundeskongressen notwendige Ergänzungswahlen zu den Organen des Bundes mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder vorzunehmen; d) über eine Abberufung eines Mitglieds des Geschäftsführenden Bundesvorstandes mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen. Hiergegen hat die bzw. der Abberufene ein Einspruchsrecht an den Bundeskongreß, der endgültig entscheidet. Von der Entscheidung des Bundesausschusses an ruhen die Rechte und Pflichten der bzw. des Abberufenen; e) die Mitglieder der Landesbezirksvorstände zu bestätigen. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn ein gewerkschaftspolitischer oder ein in der Person liegender Grund es erfordert; f) über den Einspruch von Mitgliedern der Landesbezirksvorstände und Kreisvorstände gegen ihre Abberufung durch den Bundesvorstand zu entscheiden; g) Richtlinien für die Geschäftsführung innerhalb des Bundes sowie nach sonstigen Bestimmungen dieser Satzung zu erlassende Richtlinien oder Leitsätze zu beschließen; h) für besondere Aufgaben Ausschüsse einzusetzen; i) die Gehalts- und Anstellungsbedingungen der Angestellten des Bundes zu bestätigen; j) über notwendige Sonderbeiträge an den Bund zu beschließen; k) über die Verwendung der Mittel aus dem Solidaritätsfonds zu beschließen; l) Ort und Termin für den Bundeskongreß zu bestimmen, die Tagesordnung vorzuschlagen, die Anzahl der Delegierten festzulegen und die Frist zur Einreichung der Anträge festzusetzen ;

39 m) über Aufnahme oder Ausschluß einer Gewerkschaft zu beschließen ; n) Richtlinien für die Abgrenzung von Organisationsgebieten und eine Veränderung der Organisationsbezeichnung zu beschließen: o) Richtlinien für ein Schiedsverfahren zu beschließen. Der Bundesausschuß tagt mindestens zweimal im Jahr. Beantragt ein Drittel der Vertreterinnen bzw. der Vertreter der Gewerkschaften im Bundesausschuß oder beantragen Gewerkschaften repräsentieren, die Einberufung einer Sitzung mit bestimmten Tagesordnungspunkten, so hat der Bundesvorstand diesem Antrag stattzugeben und die beantragten Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Den Vorsitz im Bundesausschuß führt die bzw. der Bundesvorsitzende oder eine bzw. einer der stellvertretenden Vorsitzenden. 9 Bundesvorstand 1. Der Bundesvorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden. Zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Fünf weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern und aus den Vorsitzenden der im Bund vereinigten Gewerkschaften. 2. Der Bundesvorstand vertritt den Bund nach innen und außen. Er ist an die Satzung des Bundes und an die Beschlüsse von Bundeskongreß und Bundesausschuß gebunden. 3. Die bzw. der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und die fünf weiteren Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden Bundesvorstand, der im Rahme der vom Bundesvorstand beschlossenen Geschäftsordnung die Geschäfte des Bundes führt. Der Geschäftsführende Bundesvorstand ist berechtigt, Sofortmaßnahmen zu beschließen, wenn die Entscheidung unaufschiebbar ist. 4. Den Vorsitz im Bundesvorstand führt die bzw. der Vorsitzende oder eine bzw.

40 einer der stellvertretenen Vorsitzenden. 5. Aufgaben des Bundesvorstandes sind: a) die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Organe ergebenden gewerkschaftspolitischen und organisatorischen Aufgaben und Aufträge zu erfüllen; b) darauf zu achten, daß die Satzung eingehalten wird und eine vertrauensvolle Zusammenarbert im Bund erfolgt; c) Maßnahmen in Wahrnehmung des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz) vorzubereiten und durchzuführen. Stehen dem Rechtzeitigen Zusammentritt des Bundesvorstandes unüberwindlich Hindernisse entgegen, so ist an seiner Stelle der Geschäftsführende Bundesvorstand zur Beschlußfassung berufen; d) die Personal- und Finanzhoheit aller Einrichtungen des Bundes auszuüben; e) den Bundesausschuß zu seinen Sitzungen einzuberufen und die Tagesordnung aufzustellen; f) dem Bundesausschuß Richtlinien für die Geschäftsführung der Landesbezirke und Kreise vorzuschlagen; g) dem Bundesausschuß Vorschläge über die Verwendung der Mittel aus dem Solidaritätsfonds zu unterbreiten; h) den Bundeskongreß auszuschreiben, einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dem Bundesausschuß Vorschläge für die Tagesordnung zu unterbreiten; i) über die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes eines DGB- Landesbezirks oder eines DGB-Kreises aus seinem Amt zu entscheiden, wenn diesem ein Organ des Landesbezirkes oder des Kreises mit

41 Zweidrittelmehrheit oder der Bundesvorstand das Vertrauen entzogen hat. Handelt es sich um die Vertreterin oder den Vertreter einer Gewerkschaft, so ist das Einvernehmen mit der zuständigen Organisation herbeizuführen. Betroffene sind vorher zu hören. Gegen die Abberufung haben Betroffene das Recht des Einspruchs an den Bundesausschuß. Dieser entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung durch den Bundesausschuß ruhen die Rechte und Pflichten; k) den Landesbezirkskonferenzen Vorschläge für die Wahl der bzw. des Landesbezirksvorsitzenden und der beiden hauptamtlichen Mitglieder des Landesbezirksvostandes zu unterbreiten. 6. Der Bundesvorstand tagt regelmäßig einmal monatlich. Die Vorsitzenden der Gewerkschaften können als ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter mit Stimmrecht ein persönlich benanntes Vorstandsmitglied ihrer Gewerkschaften entsenden, wenn sie nicht an den Sitzungen teilnehmen können. Die Landesbezirksvorsitzenden werden in der Regel mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzugezogen. 7. Zum Abschluß von für den Bund verbindlichen Geschäften und Verträgen sowie zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen ist die Unterschrift der Vorsitzenden bzw. eines stellvertretenden Vorsitzenden sowie eines weiteren Mitglieds des Geschäftsführenden Bundesvorstandes erforderlich. 8. Der Bundesvorstand ist berechtigt, beim Vorstand einer Gewerkschaft den Ausschluß eines Mitgliedes zu beantragen. Das Verfahren richtet sich nach der Satzung der zuständigen Gewerkschaft. 10 Revisionskommission Die aus drei Mitgliedern bestehende Revisionskommission überwacht die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Bundes und erstattet dem Bundesausschuß und dem Bundeskongreß über die vorgenommenen

42 Prüfungen Bericht. Die Revision der Kasse des Bundes erfolgt jedes Vierteljahr. Die Revisionskommission ist berechtigt, jederzeit weitere Revisionen vorzunehmen. Zu Mitgliedern der Revisionskommission dürfen keine Angestellten des Bundes gewählt werden. 11 Landesbezirke 1. Zur Erfüllung der gemeinsamen gewerkschaftlichen Aufgaben werden Landesbezirke eingerichtet. Der Bundesvorstand bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesausschuß deren Zahl und Abgrenzungen. 2. Organe der Landesbezirke sind : a) die Landesbezirkskonferenzen ; b) die Landesbezirksvorstände. 3. Die bzw. der Landesbezirksvorsitzende und die 2 weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand, der im Rahmen der vom Landesbezirksvorstand beschlossenen Geschäftsordnung die Geschäfte führt. 4. Für die Organe der Landesbezirke sind die Bundessatzung, die Beschlüsse des Bundeskongresses, des Bundesausschusses und des Bundesvorstandes verbindlich. 5. Die Landesbezirkskonferenzen finden alle vier Jahre, aber spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Bundeskongreß statt. Sie bestehen aus gewählten Mitgliedern der Gewerkschaften. Dabei soll die Mitgliederstruktur berücksichtigt weden. Die Mitglieder des Landesbezirksvorstandes, die Revisionskommission, die

43 Vorsitzenden der Kreisvorstände und je drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landes-Angestellten-, Landes-Arbeiter-, Landes-Beamten-, Landes-Frauenund Landes-Jugendausschusses nehmen mit beratender Stimme an den Landesbezirkskonferenzen teil. Die Landesbezirkskonferenzen geben sich eine Geschäftsordnung und wählen ein Präsidium. Der Bundesvorstand beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesausschuß Richtlinien für die Zahl der Delegierten, das Verfahren der Aufteilung der Delegierten auf die Gewerkschaften, die Einberufung und Durchführung der Landesbezirkskonferenzen. 6. Aufgaben der Landesbezirkskonferenzen sind : a) die Beschlußfassung über den Geschäfts- und Kassenbericht des Landesbezirksvorstandes; b) die Wahl der bzw. des Landesbezirksvorsitzenden. Der hauptamtlichen und der weiteren Mitglieder des Landesbezirksvorstandes sowie der aus drei Mitgliedern bestehenden Revisionskommission; c) gewerkschaftspolitische und organisatorische Anträge und Anregungen an den Bundesvorstand zu richten; d) die Unterbreitung von Vorschlägen für die Landesgesetzgebung und Stellungnahme zu landespolitischen Fragen, die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berühren. 7. Eine außerordentliche Landesbezirkskonferenz ist einzuberufen auf Beschluß des Landesbezirksvorstandes oder auf Antrag von mehr als der Hälfte der im Landesbezirk vertretenen Gewerkschaften oder auf Antrag von Gewerkschaften, die mehr als die Hälfte der Mitglieder im Landesbezirk vertreten. 8. Anträge an die Landesbezirkskonferenzen können gestellt werden von: den Vorständen der Gewerkschaften auf Landesbezirksebene, dem Landesbezirksvorstand,

44 dem Landes-Angestelltenausschuß, dem Landes-Arbeiterausschuß, dem Landes-Beamtenausschuß, dem Landes-Fraünausschuß, dem Landes-Jugendausschuß, den Kreisvorständen im Landesbezirk. Der Landesbezirksvorstand setzt die Frist zur Einreichung der Anträge fest. 9. Die Landesbezirksvorstände bestehen aus der bzw. dem Landesbezirksvorsitzenden, zwei weiteren hauptamtlichen Mitgliedern, je einer Bezirksleiterin bzw. einem Bezirksleiter der im Landesbezirk vertretenen Gewerkschaften, je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Landesangestellten-, Landes-Arbeiter-, Landes-Beamten-, Landes-Frauen und Landes-Jugendauschusses sowie höchstens fünf weiteren Mitgliedern. Die im Landesbezirksvorstand vertretenen Gewerkschaften und Personengruppenausschüsse können im Verhinderungsfalle ihrer ordentlichen Mitglieder im Landesbezirksvorstand deren ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter entsenden, die dann an den Sitzungen mit Stimmrecht teilnehmen. Die Bezirksleiterin bzw. der Bezirksleiter werden von der jeweiligen Gewerkschaft, die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Personengruppenausschüsse vom jeweiligen Ausschuß benannt. 10. Aufgaben der Landesbezirksvorstände sind: a) den Bund innerhalb des Landesbezirks zu vertreten; b) Vorschläge für die Landesgesetzgebung zu unterbreiten und Stellung zu landespolitischen Fragen zu nehmen, die Interessen von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern berühren, sowie entsprechende Forderungen zu erheben; c) die gemeinsamen gewerkschaftspolitischen und organisatorischen Aufgaben im Sinne der Satzung im Landesbezirk zu erfüllen;

45 d) Weisungen des Bundesvorstandes im Landesbezirk durchzuführen; e) dem Bundesvorstand Bericht zu erstatten; f) die Anträge der Kreise und des Landesbezirks dem Bundesvorstand zur Weiterbehandlung vorzulegen; g) für die Arbeit der Kreise Anweisungen zu geben, ihre Arbeit zu unterstützen, zu koordinieren und zu überprüfen; h) den Kreisdelegiertenversammlungen Vorschläge für die Wahl der bzw. des Kreisvorsitzenden zu unterbreiten; i) die Mitglieder der Kreisvorstände zu bestätigen. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn ein gewerkschaftspolitischer oder ein in der Person liegender Grund es erfordert. 11. Für die Revisionskommission gilt 10 sinngemäß. 12. Die personellen und sachlichen Kosten der Landesbezirke und Kreise trägt der Bund. Jeder Landesbezirk erhält für sich und die in seinem Bereich bestehenden Kreisgeschäftsstellen einen Haushalt. Die Landesbezirksvorstände sind für den Haushalt verantwortlich zuständig. 12 Kreise 1. Der Bund richtet im Einvernehmen und auf Vorschlag der Landesbezirksvorstände Kreisgeschäftsstellen ein. 2. Organe der Kreise sind : a) die Kreisdelegiertenversammlungen, b) die Kreisvorstände. 3. Für die Organe der Kreise sind die Bundessatzung und die Beschlüsse von Bundeskongreß, Bundesausschuß, Bundesvorstand, Landesbezirkskonferenz

46 und Landesbezirksvorstand bindend. 4. Die Kreisdelegiertenversammlungen finden alle vier Jahre, aber spätestens drei Monate vor der jeweiligen Landesbezirkskonferenz statt. Außer den alle vier Jahre stattfindenden Kreisdelegiertenversammlungen mit besonderen Aufgaben nach Ziffer 5 a) und b) sollen jährlich Kreisdelegiertenversammlungen stattfinden, in welchen ein Rechenschaftsbericht und ein Ausblick auf die kommende Arbeit zu geben ist. Die Kreisdelegiertenversammlungen bestehen aus gewählten Mitgliedern der Kreisvorstandes, die Revisionskommission und je drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Kreis-Angestellten-, Kreis-Arbeiter-, Kreis-Beamten-, Kreis- Frauen- und Kreis-Jugendausschusses mit beratender Stimme an den Kreisdelegiertenversammlungen teil. Die Kreisdelegiertenversammlungen geben sich eine Geschäftsordnung und wählen ein Präsidium. Der Bundesvorstand beschlißt im Einvernehmen mit dem Bundesausschuß Richtlinien für die Zahl der Delegierten, die Einberufung und die Durchführung der Kreisdelegiertenversammlungen. 5. Aufgaben der Kreisdelegiertenversammlungen sind: a) die Beschlußfassung über den Geschäfts- und Kassenbericht des Kreisvorstandes; b) alle vier Jahre Wahl der bzw. des Kreisvorsitzenden, der weiteren Mitglieder des Kreisvorstandes und der aus drei Mitgliedern bestehenden Revisionskommission; c) gewerkschaftpolitische und organisatorische Anträge und Anregungen an den Landesbezirksvorstand zu richten; d) die Unterbreitung von Vorschlägen. Stellungnahmen und Forderungen zu örtlichen, regionalen und landespolitischen Fragen, die Interessen von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern berühren.

47 Eine außerordentliche Kreisdelegiertenversammlung ist einzuberufen auf Beschluß des Kreisvorstandes oder auf Antrag von mehr als der Hälfte der im Kreis vertretenen Gewerkschaften oder auf Antrag von Gewerkschaften, die mehr als die Hälfte der Mitglieder im Kreis vertreten. Anträge an die Kreisdelegiertenversammlungen können gestellt werden von; den Vorständen der Gewerkschaften im Kreis, dem Kreisvorstand, den Ortskartell-Vorständen, dem Kreis-Angestelltenausschuß, dem Kreis-Arbeiterausschuß, dem Kreis-Beamtenausschuß, dem Kreis-Frauenausschuß, dem Kreis-Jugendausschuß. Der Kreisvorstand setzt die Frist zur Einreichung der Anträge fest. Die Kreisvorstände bestehen aus der bzw. dem hauptamtlichen Vorsitzenden, die bzw. der die Geschäfte führt, je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der im Bereich des Kreises vertretenen Gewerkschaften, je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Kreis-Angestellten-, Kreis-Arbeiter-, Kreis-Beamten-, Kreis- Frauen- und Kreis-Jugendausschusses und höchstens drei weiteren Mitgliedern. Eine ständige Vertretung mit Stimmrecht ist möglich. Die bzw. der Kreisvorsitzende und die weiteren Mitglieder werden von der Kreisdelegiertenversammlung gewählt. Die Vertreter der im Kreis vertretenen Gewerkschaften werden von den zuständigen Vorständen ihrer Gewerkschaft, die Vertreter der Personengruppenausschüsse von ihren Ausschüssen benannt. Aufgaben der Kreisvorstände sind: a) den Bund im Kreis zu vertreten; b) die Unterbreitung von Vorschlägen. Stellungnahmen und Forderungen zu örtlichen, regionalen und landespolitischen Fragen. Die Interessen von

48 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berühren; c) alle gemeinsamen gewerkschaftspolitischen und organisatorischen Aufgaben im Kreis zu behandeln und Anträge an den Landesbezirk und an den Bund zu stellen; d) die Weisungen von Bundesvorstand und Landesbezirksvorstand durchzuführen; e) die Gewerkschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Für die Revisionskommission gilt 10 sinngemäß. Nach Bedarf können die Kreisvorstände innerhalb ihrer Bereiche im Einvernehmen mit dem Landesbezirksvorstand Ortskartelle bilden. Der Bund kann mit einer Gewerkschaft vereinbaren, daß deren örtlich Geschäfte und Kassenführung ganz oder teilweise durch seine Kreise übernommen werden. Der Bund kann auch mit einer Gewerkschaft vereinbaren, daß sie eine andere Gewerkschaft in bestimmten Bereichen unterstützt. Es kann auch vereinbart werden, daß durch die Verwaltungsstelle einer Gewerkschaft die Geschäftsführung für den DGB-Kreis ganz oder teilweise übernommen wird. In diesem Falle tritt an die Stelle der bzw. des hauptamtlichen Vorsitzenden eine ehrenamtliche Kreisvorsitzende bzw. ein ehrenamtlicher Kreisvorsitzender. Zwischen dem Bund und den Gewerkschaften soll durch eine sinnvolle Koordination sichergestellt werden, daß in allen Organisationsbereichen eine ausreichende gewerkschaftliche Betreuung durch gegenseitige Unterstützung gewährleistet wird. 13 Beschlußfähigkeit, Abstimmungen, Stimmberechtigung, Wahlen 1. Die Organe des Bundes, der Landesbezirke und der Kreise sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder Organs anwesend ist. Die Beschlußfähigkeit wird von der bzw. von dem Vorsitzenden des Organs

49 festgestellt. 2. Soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt, bedürfen Beschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und die Abgabe ungültiger Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 3. Satzungsänderungen bedürfen der Zweitdrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eines Bundeskongresses. 4. Stimmberechtigt im Bundeskongreß, in den Landesbezirkskonferenzen und Kreisdelegiertenversammlungen ist diejenige bzw. derjenige, der bzw. dem nach Prüfung durch die Mandatsprüfungskommission das Stimmrecht durch Beschluß des Organs zuerkannt worden ist. 5. Bei Wahlen zu Organen des Bundes, der Landesbezirke und der Kreis ist gewählt, wer in geheimer Abstimmung die meisten abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten erhält, ergibt sich keine Mehrheit der Stimmberechtigten, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Stimmenthaltung und die Abgabe ungültiger Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 6. Nähere Einzelheiten regeln Geschäfts- und Wahlordnungen, die vom Bundeskongreß, den Landesbezirkskonferenzen und den Kreisdelegiertenversammlungen beschlossen werden. 14 Offizielle Bekanntmachungen Die offiziellen Bekanntmachungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes erfolgen in den Publikationsorganen des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Gewerkschaften. 15 Abgrenzung der Organisationsbereiche 1. Für die Abgrenzung der Organisationsbereiche der Gewerkschaften werden vom Bundesausschuß auf Vorschlag des Bundesvorstandes Richtlinien für die Abgrenzung von Organisations bereichen und eine Veränderung der

50 Organisationsbezeichnung geschaffen. Die ein Bestandteil dieser Satzung sind. Der Bundesausschuß beschließt die Richtlinien und ihre Änderungen mit Zweidrittelmehrhert seiner Mitglieder. 2. Die in den Satzungen der Gewerkschaften angegebenen Organisationsbereiche und Organisationsbezeichnungen können nur in Übereinstimmung mit den betroffenen Gewerkschaften und nach Zustimmung des Bundesausschusses geändert werden. 16 Schiedsverfahren 1. Streitigkeiten zwischen den im Bund vereinigten Gewerkschaften, die trotz Vermittlung des Bundesvorstandes nicht geschlichtet werden können, sind durch Schiedsverfahren zu entscheiden. 2. Der Bundesausschuß beschließt Richtlinien über Art und Durchführung des Verfahrens. 17 Geschäftsjahr Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 18 Auflösung des Bundes 1. Der Bund kann nur aufgelöst werden, wenn ein mit diesem Tagesordnungspunkt einberufener Bundeskongreß hierüber mit einer Mehrherit von vier Fünfteln seiner stimmberechtigten Mitglieder entscheidet. 2. Über die Verwendung des vorhandenen Bundesvermögens entscheidet in diesem fall der Bundeskongreß. 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.

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